Psychotherapie über Kostenerstattung in Köln

Sie sind gesetzlich versichert, brauchen psychotherapeutische Unterstützung und finden keinen zeitnahen Therapieplatz? Dann kann Ihre Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall die Kosten für eine Behandlung in meiner Privatpraxis übernehmen. 

Was ist das Kostenerstattungsverfahren?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung sofern diese notwendig ist. Kann Ihre Krankenkasse diese nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraums über eine Praxis mit Kassensitz ermöglichen, können Sie nach § 13 Abs. 3 SGB V einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Falls dieser von Ihrer Krankenkasse bewilligt werden sollte, kann eine psychotherapeutische Behandlung bei einer approbierten Psychotherapeutin ohne Kassensitz stattfinden, also zum Beispiel in meiner Praxis. Allerdings entscheiden die  gesetzlichen Krankenkassen immer im Einzelfall und eine Übernahme der Therapiekosten ist somit möglich aber nicht garantiert.

Das Kostenerstattungsverfahren kommt für Sie in Frage, wenn: 

  • Sie gesetzlich versichert sind,
  • eine Psychotherapie bei Ihnen notwendig und dringlich ist und
  • Sie trotz nachweislicher Bemühungen keinen Therapieplatz in einer Kassenpraxis in zumutbarer Wartezeit gefunden haben.

 

Wie beantragen Sie eine Psychotherapie in einer Privatpraxis als gesetzlich Versicherte? 
Informieren Sie sich am besten im Vorhinein bei Ihrer Krankenkasse über die Antragsstellung und die benötigten Unterlagen. 
In der Regel bedarf es folgender Nachweise: 

  • PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde bei einer Psychotherapeutin mit Kassensitz
  • Eine Liste mit den Anfragen bei Kassenpraxen und deren Wartezeiten oder Absagen
  • Nachweise über Ihre Anfragen bei der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (116 117)
  • Bescheinigung über die Dringlichkeit der Behandlung ("Dringlichkeitscode")
  • einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB 

 

Wichtig: Die Therapie kann erst beginnen, wenn die Krankenkasse den Antrag bewilligt hat. Kosten für Sitzungen vor der Bewilligung werden in der Regel nicht erstattet. Dazu gehört auch ein Erstgespräch bei mir. 

 

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